Kommunale Zusammen-/Gemeinschaftsarbeit
Rechtliche Grundlagen
Artikel 97 der Verfassung des Landes Brandenburg und Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes garantieren den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Dieses Recht umfasst die eigenverantwortliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung und damit auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Gemeinde oder der Gemeindeverband zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit anderen Kommunen zusammenarbeitet.
Zur Verwirklichung der kommunalen Kooperationshoheit bedarf es eines gesetzlichen Rahmens, der die Zusammenarbeit in bestimmten Formen des öffentlichen Rechts ermöglicht und im Einzelnen ausgestaltet. In Brandenburg ist dieser Rechtsrahmen im „Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg“ (GKG) geregelt. Dieses Gesetz wurde mit Wirkung zum 12. Juli 2014 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit (GVBl. I Nr. 32) neugefasst.
Artikel 97 der Verfassung des Landes Brandenburg und Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes garantieren den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Dieses Recht umfasst die eigenverantwortliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung und damit auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Gemeinde oder der Gemeindeverband zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit anderen Kommunen zusammenarbeitet.
Zur Verwirklichung der kommunalen Kooperationshoheit bedarf es eines gesetzlichen Rahmens, der die Zusammenarbeit in bestimmten Formen des öffentlichen Rechts ermöglicht und im Einzelnen ausgestaltet. In Brandenburg ist dieser Rechtsrahmen im „Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg“ (GKG) geregelt. Dieses Gesetz wurde mit Wirkung zum 12. Juli 2014 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit (GVBl. I Nr. 32) neugefasst.
Zusammenarbeitsformen
Nach dem GKGBbg können die Kommunen zur gemeinsamen Erfüllung von (freiwilligen wie pflichtigen) Aufgaben
- in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten (§ 4 GKGBbg),
- öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen (§§ 5-9 GKGBbg),
- Zweckverbände bilden oder sich an bestehenden Zweckverbänden als weiteres Mitglied beteiligen (§§ 10-36 GKGBbg) und
- gemeinsame kommunale Anstalten errichten oder sich an bestehenden kommunalen Anstalten als weiterer Träger beteiligen (§ 37-40 GKGBbg).
Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat für eine Aufgabenübertragung (Delegation) im Bereich des Personenstandswesens (Standesämter) ein genehmigungsfähiges Beispiel einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, eine Handreichung mit Hinweisen zu diesem Vereinbarungsbeispiel und eine Handreichung zu personellen Maßnahmen bei der Überleitung von Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft erarbeitet und den Aufgabenträgern und Aufsichtsbehörden am 1. August 2016 zur Verfügung gestellt.
Nach dem GKGBbg können die Kommunen zur gemeinsamen Erfüllung von (freiwilligen wie pflichtigen) Aufgaben
- in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten (§ 4 GKGBbg),
- öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen (§§ 5-9 GKGBbg),
- Zweckverbände bilden oder sich an bestehenden Zweckverbänden als weiteres Mitglied beteiligen (§§ 10-36 GKGBbg) und
- gemeinsame kommunale Anstalten errichten oder sich an bestehenden kommunalen Anstalten als weiterer Träger beteiligen (§ 37-40 GKGBbg).
Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat für eine Aufgabenübertragung (Delegation) im Bereich des Personenstandswesens (Standesämter) ein genehmigungsfähiges Beispiel einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, eine Handreichung mit Hinweisen zu diesem Vereinbarungsbeispiel und eine Handreichung zu personellen Maßnahmen bei der Überleitung von Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft erarbeitet und den Aufgabenträgern und Aufsichtsbehörden am 1. August 2016 zur Verfügung gestellt.
Weitere rechtliche Grundlagen
- Staatsvertrag mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
- Staatsvertrag mit dem Freistaat Sachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
- Staatsvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
- Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausübung der Aufsicht bei der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
- Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden (Zweckverbandssicherungsgesetz- ZwVerbSG) vom 04. Dezember 1996
- Gesetz zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998
- Staatsvertrag mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
- Staatsvertrag mit dem Freistaat Sachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
- Staatsvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
- Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausübung der Aufsicht bei der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
- Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden (Zweckverbandssicherungsgesetz- ZwVerbSG) vom 04. Dezember 1996
- Gesetz zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998